Kassensicherheitsverordnung Teil 1
Claus Leo Claus

Marketingexperte bei JTL

Veröffentlicht am: 7. November 2019

Startbereit für die KassenSichV 2020!

KassenSichV, TSE, Nichtbeanstandungsregel, Belegausgabepflicht – aktuell sorgen viele juristische Termini für große Verunsicherung unter Einzelhändlern. Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sieht ab dem 1.1.2020 zahlreiche Neuerungen für Kassenbetreiber vor. Allen interessierten Kunden und künftigen JTL-POS-Nutzern möchten wir einen Überblick zu den neuen Fiskalvorgaben und deren praktischer Umsetzung geben. Unsere heute beginnende Blogserie wird euch helfen, sicher und gut vorbereitet in das neue Kalenderjahr zu starten.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass unser Informationsangebot weder eine Rechts- oder Steuerberatung darstellt noch eine solche ersetzen kann. Wendet euch bei weitergehenden Fragen bitte an euren Anwalt oder Steuerberater.

Was ist die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)?

Basierend auf dem 2016 vom Bundestag erlassenen „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ entstand 2017 die Kassensicherungsverordnung des Finanzministeriums, in der die praktische Umsetzung im Betrieb genauestens geregelt ist. Wesentliche und schon länger gültige Bestandteile der KassenSichV sind beispielsweise die Einzelaufzeichnungspflicht und die Aufbewahrungspflicht sämtlicher Kassendaten.

Wordcloud mit den wichtigsten Begriffen zur KassenSichV

Welche neuen Anforderungen der KassenSichV kommen zum 1.1.2020?

1. Erforderliche Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Registrierkassen und digitalen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die alle Daten und Vorgänge manipulationssicher verschlüsselt.
Die Ausgestaltung der TSE kann von den Herstellern auf unterschiedliche Arten realisiert werden, z.B.:

  • TSE im Epson-Drucker
  • TSE als Hardware, z.B. via USB-Dongle
  • TSE in der Cloud

Im 2. Teil dieser Blogserie werden wir uns mit den jeweiligen Sicherheitseinrichtungen näher befassen und die Besonderheiten bei der Auswahl beleuchten.

„Nichtbeanstandungsregelung“ bis zum 30.09.2020 – TSE-Zertifizierungen laufen noch!

Da ein Großteil der Zertifizierungsprozesse beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) noch nicht abgeschlossen sind und eine flächendeckende TSE-Ausstattung der etwa 2,1 Millionen Kassen in Deutschland bis zum 1. Januar nicht möglich gewesen wäre, haben Bund und Länderfinanzverwaltungen eine sogenannte Nichtaufgriffsregelung mit Wirkung bis zum 30. September 2020 vereinbart. Damit haben alle Kassenbetreiber nun 10 Monate länger Zeit, sich für eine passende Sicherheitseinrichtung (TSE) zu entscheiden, ohne von den Finanzbehörden belangt werden zu können.

2. Belegausgabepflicht

Ab dem 1. Januar 2020 muss allen Kunden unmittelbar nach dem Kauf ein Beleg zur Verfügung gestellt werden. Dieser muss zusätzlich zu den bislang schon vorgeschriebenen Daten nun weitere Angaben zwingend enthalten:

  • Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder der TSE
  • Transaktionsnummer

Die Ausgabe des Beleges muss zwar grundsätzlich nicht auf Papierform erfolgen – allerdings sind aus Datenschutzvorgaben digitale Lösungen, z.B. ein Beleg-PDF per E-Mail, noch schwer umzusetzen.

Meldepflicht zur KassenSichV beachten

3. Kassenmeldepflicht beim Finanzamt

Die Verordnung sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2020 jede eingesetzte Kasse dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2020 gemeldet werden muss. Da ein elektronisches Meldeverfahren hierfür noch fehlt, kann von der Mitteilung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abgesehen werden.
Der Zeitpunkt der Bereitstellung eines entsprechenden Online-Formulars wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben – bleibt hierzu bitte in engem Kontakt zu eurem zuständigen Finanzamt.
Folgende Angaben sind dann erforderlich:

  • Name und Steuernummer des Kassenbetreibers bzw. Steuerpflichtigen
  • Art der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen
  • Anzahl, Seriennummern und Orte der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Datum von Anschaffung, Außerbetriebnahme oder sonstiger Änderung des eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystems

4. Datenaufbereitung gemäß DSFinV-K

Das Dateiformat für die sichere Übermittlung der Kassendaten muss künftig standardisiert und kompatibel zur Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme sein.
Dabei müssen die Standards der DSFinV-K jedoch erst ab dem Zeitpunkt der TSE-Implementierung (vgl. “Nichtbeanstandungsregelung”), spätestens also ab dem 30.09.2019 erfüllt werden.

Was solltest du als Händler jetzt tun?

Zugegeben, die Anforderungen erscheinen auf den ersten Blick umfangreich und kompliziert. Aber lasst euch nicht beunruhigen. Mit der Wahl eines zukunftsfähigen Kassensystems sind schon viele Vorgaben automatisch erfüllt. Kein Grund zur Panik also, aber handeln solltet ihr jetzt schon!

Checkliste oder To-Do-Liste zur KassenSichV für Händler

Phase 1: Was für eine Kassenlösung setzt Du ein – welche Fristen gelten für Dich?

  • Eure Kasse ist vor dem 25.11.2010 angeschafft – geht direkt zu Phase 2!
  • Klärt mit eurem Hersteller, ob eure Kasse mit einer TSE aufrüstbar ist und auch alle weiteren Anforderungen der KassenSichV rechtzeitig erfüllt werden. Wenn nein, geht direkt zu Phase 2!
  • Wenn eure Kasse die Anforderungen der GoBD hinreichend erfüllt und nach dem 25.11.2010 angeschafft wurde, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbar ist, könnt ihr eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen und die Kasse längstens bis zum 31.12.2022 weiterbetreiben.
    Die Nachweise für das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsst ihr erbringen.

Phase 2: Informiere Dich über alternative Kassenlösungen!

  • Sofern ihr gezwungen seid, auf eine neue Kasse umzusteigen, verschafft euch jetzt einen Überblick, welche Kassensysteme euren Anforderungen am besten gerecht werden und welche preislich infrage kommen. Achtet darauf, dass der Kassenhersteller die rechtskonforme Verwendung der Kassenlösung auch über 2020 garantiert.
  • Überzeugt euch bei der Recherche davon, dass JTL-POS eine solche, branchenübergreifende und kostengünstige Kassenlösung sein kann, die euch darüber hinaus zahlreiche Wege offenhält, euren Vertrieb auch online auszubauen: Erfahrt jetzt mehr zu JTL-POS.
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JTL-POS bietet euch auch ab 2020 ein rechtssicheres Kassensystem.

Phase 3: Steige auf Deine neue Kassenlösung so früh wie möglich um!

  • Beachtet bitte, dass trotz der Nichtbeanstandungs- und genannten Übergangsregelungen die KassenSichV ab dem 1.1.2020 uneingeschränkt gilt und eure Kasse die Vorgaben erfüllen muss.
  • Macht euch damit vertraut, wie eure Kassenlösung die Daten gemäß der DSFinV-K-Vorgabe für die Finanzbehörden künftig bereitstellt.
  • Wenn eure Wahl auf JTL-POS gefallen ist: Im JTL-Guide findet ihr zahlreiche Hilfestellungen, die euch einen guten Einstieg ermöglichen: Jetzt mit JTL-POS starten!
  • Ob einzelne Komponenten oder komplette Bundles: Passende Hardware für Deinen Start mit JTL-POS gibt’s bei uns im JTL-Store: Jetzt Hardware für JTL-POS kaufen!

Fazit & Ausblick

Die neuen gesetzlichen Anforderungen der KassenSichV kommen mit großen Schritten auf uns zu. Als Einzelhändler seid ihr aufgerufen, eure Situation sorgfältig zu prüfen und einen Kassenwechsel vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist. Dabei möchten wir euch gerne unterstützen: Sofern ihr auf JTL-POS setzt, seid ihr ab dem 01.01.2020 auf der sicheren Seite.

In der kommenden Woche erfahrt ihr mehr zu den Technischen Sicherheitseinrichtungen und zum Zusammenspiel von JTL-POS mit einem zertifiziertem EPSON-Drucker und integrierter TSE.

Danach steht uns dann ein Mitarbeiter der Bundesdruckerei Rede und Antwort zur Zertifizierung der TSEs.



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