Rechtsanwalt für Wettbewerbs- & Datenschutzrecht bei IT-Recht Kanzlei
Checkliste für einen rechtssicheren Start mit dem eigenen Online-Shop
Das Online-Geschäft boomt. Eine schier grenzenlose Reichweite, unzählige Marketingmöglichkeiten und geringe Betriebskosten locken immer mehr Unternehmer hin zum Fernabsatzhandel und versprechen auch bislang nur stationär tätigen Händlern lukrative Expansionsaussichten. Im Onlinehandel gelten in rechtlicher Hinsicht allerdings strenge Anforderungen und weitreichende Informations- und Kennzeichnungspflichten. Hintergrund ist, dass Kunden, welche weder mit der Ware noch dem Händler vor Vertragsschluss physisch in Kontakt treten können, eine möglichst informierte Kaufentscheidung treffen können sollen.
In diesem Gastbeitrag stellt die IT-Recht Kanzlei Online-Einsteigern eine Checkliste zur Umsetzung der wichtigsten rechtlichen Pflichten im eigenen Online-Shop bereit.
I. Die Einbindung ordnungsgemäßer Rechtstexte
Der erste Schritt zur Absicherung eines jeden Online-Shops ist die ordnungsgemäße Einbindung gesetzlich verbindlicher Rechtstexte in Form von AGB, einer Widerrufsbelehrung, einer Datenschutzerklärung und einem rechtssicheren Impressum.
Rechtskonforme und vollständige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für den eigenen Online-Shop unumgänglich.
Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die grundsätzlichen vertraglichen Rechte und Pflichten bei Vertragsschlüssen geregelt, sie bilden eine rechtliche Grundlage für alle Online-Bestellungen.
AGB erfüllen hierbei zwei wichtige Funktionen:
Aus dem letzteren Grund werden AGB im Onlinehandel auch als „AGB mit Kundeninformationen“ bezeichnet.
Verbrauchern steht bei Online-Käufen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Dieses Widerrufsrecht ermöglicht es ihnen, grundlos innerhalb von 14 Tagen nach der Warenlieferung eine Rückabwicklung des Vertrages einzuleiten und so gegen Rückgabe der Kaufsache den Kaufpreis zurückzufordern.
Über dieses elementare Verbraucherwiderrufsrecht muss im Online-Shop zwingend in Form einer Widerrufsbelehrung im Webshop informiert werden.
Die Widerrufsbelehrung muss dabei einerseits die Art und Weise der Ausübung und andererseits die Rechtsfolgen des Widerrufs beschreiben.
Gleichzeitig muss die Widerrufsbelehrung auch ein Musterformular bereitstellen, das der Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts ausfüllen und dem Onlinehändler zukommen lassen kann.
Weil in jedem Webshop durch die Annahme von Bestellungen personenbezogene Käuferdaten verarbeitet werden, ist auch das Vorhalten einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung unerlässlich.
Diese Datenschutzerklärung muss nach gesetzlichem Vorbild über jede Form von Datenverarbeitungen detailliert aufklären, denen sich Besucher des Shops gegenübersehen.
Dies sind einerseits Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Bestellungen, andererseits je nach Umständen aber auch hiervon unabhängige Datenerfassungen, etwa durch bestimmte Tracking- oder Analysedienste oder das Versenden von Newslettern.
Jeder geschäftsmäßige Internetauftritt und damit jeder Online-Shop benötigt ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Impressum.
Das Impressum ist die zentrale Quelle für Informationen über den Shopbetreiber und muss zumindest folgende Informationen enthalten:
Ferner müssen im Impressum auch Informationen über europäische Streitschlichtungsinitiativen ergehen.
So müssen Shopbetreiber einerseits auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung mit einem klickbaren Link verweisen (Formulierung etwa: „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/odr“).
Andererseits müssen sie eine Angabe dazu treffen, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind.
Auch wenn Shopbetreiber regulär nie gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet werden, müssen die Informationen in jedem Impressum erscheinen.
Da es sich bei den oben genannten Rechtstexten um die elementaren rechtlichen Informationen eines jeden Webshops handelt, müssen sie an zentraler Stelle hinterlegt werden.
Ratsam ist die Einrichtung einer eigenen Kategorie mit dem Titel „Rechtliches“ im Footer des Shops, wo die einzelnen Dokumente mit entsprechender Bezeichnung verlinkt werden.
Das Rechtstexte-Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei für Shopbetreiber
Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die über einen eigenen Shop Waren vertreiben, passende abmahnsichere Rechtstexte zum kleinen Preis an.
Hierzu gehören:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Widerrufsbelehrung
- Datenschutzerklärung
- Impressum
Über 80 Muster und Handlungsanleitungen komplettieren das Rechtstexte-Paket.
Das Beste: Händler, die mit JTL-Shop 5 durchstarten wollen, erhalten die Rechtstexte 3 Monate kostenlos (bei 12-monatiger Mindestvertragslaufzeit).
Die Rechtstexte sind auch für Kleinunternehmer geeignet und können zudem in beliebig vielen Online-Shops desselben Unternehmens parallel verwendet werden.
Weitere Informationen und eine Bestellmöglichkeit finden Interessierte hier.
II. Zahlungs- und Versandbedingungen
Nach geltendem Recht müssen Verbraucher spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs über die zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel und über die Lieferbedingungen informiert werden.
Diese Informationspflichten setzen Onlinehändler im Shop idealerweise durch das Einrichten einer Seite mit dem Titel „Versand- und Zahlungsbedingungen“ um und richten im Menüpunkt ebenfalls im Bereich „Rechtliches“ (s.o.) einen eigenen Menüpunkt ein.
Aufgegliedert in Versandinformationen einerseits und Zahlungsinformationen andererseits sollten in den Bedingungen Angaben zu folgenden Umständen getroffen werden:
Wenn ganz oder teilweise kostenloser Versand angeboten wird, muss darauf auch in den Versand- und Zahlungsbedingungen hingewiesen werden.
Es ist unabdinglich, dem Verbraucher die Möglichkeit zu verschaffen, vor Einleitung des Bestellvorgangs das Liefergebiet und die konkreten Versandkosten einzusehen. Anderenfalls könnte der Verbraucher verleitet werden, sich auf den Bestellvorgang einzulassen, obwohl er dies in Kenntnis aller wesentlichen Umstände nicht getan hätte. Die Ausweisung von Lieferbeschränkungen und Versandkosten erst im Bestellprozess selbst oder gar nach Abgabe der Bestellung ist rechtlich nicht zulässig.
III. Korrekte Preisinformationen
Das geltende Recht legt Shopbetreibern die Pflicht auf, Preisangaben in transparenter Form zu treffen.
Diese Pflicht prägt sich zum einen dadurch aus, dass Shopbetreiber unbedingt darüber informieren müssen, dass ihre Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten und dass gegebenenfalls zusätzliche Versandkosten anfallen.
Diese Pflicht gilt überall dort im Shop, von wo aus Verbraucher Produkte in den virtuellen Warenkorb legen können.
In unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Gesamtpreis muss dafür der Hinweis „inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten“ erscheinen.
Das Wort „Versandkosten“ muss hierbei auf die Seite mit den Versand- und Zahlungsbedingungen (s. oben unter II.) verlinken.
Eine besondere Preistransparenzpflicht besteht, wenn im Shop Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, wenn sich also der Gesamtpreis nach der Maßeinheitsmenge berechnet (z.B. bei Flüssigkeiten, Kosmetika, Lebensmitteln, Meterware etc.).
In diesem Fall müssen Onlinehändler jeder Preisangabe für die betroffenen Produkte auch den Preis pro Einheit (Grundpreis) beistellen.
Beträgt die Nettomenge des Produkts 250 g oder ml, kann der Grundpreis pro 100 g oder ml angegeben werden.
Anderenfalls ist als Referenz stets der Preis pro Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter anzugeben.
Diese Pflicht ist nicht nur auf Shopseiten zu erfüllen, von denen das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann, sondern gilt überall dort, wo im Shop Preisangaben getroffen werden. Erfasst sind also auch Produktübersichtsseiten und Produktlisten.
Eine Besonderheit gilt, wenn der Shop-Betreiber steuerrechtlich als Kleinunternehmer behandelt wird und deshalb die Umsatzsteuer nicht abführt.
In diesem Fall darf die Umsatzsteuer im Shop nicht ausgewiesen werden.
Kleinunternehmer dürfen den sonst notwendigen Pflichthinweis „inkl. MwSt.“ also gerade nicht darstellen.
Stattdessen sollten Kleinunternehmer auf jeder Produktseite, von der das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann, über ihre Kleinunternehmereigenschaft mit folgendem Hinweis aufklären:
„Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise (ggf. zzgl. Versandkosten). Aufgrund Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG wird die Mehrwertsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen.“
IV. Allgemeine Produktinformationspflichten
Auf Produktseiten im Online-Shop, von denen aus Verbraucher Produkte in den Warenkorb legen können, sind Onlinehändler nach geltendem Recht gehalten, bestimmte allgemeine und artikelbezogene Informationen bereitzustellen.
Einerseits müssen Onlinehändler in diesem Sinne auf die „wesentlichen Eigenschaften“ eines jeden Produktes hinweisen.
Welche Eigenschaften der Ware „wesentlich“ sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss danach beurteilt werden, welche Informationen der Verbraucher über das Produkt unbedingt erhalten muss, damit er das Angebot bewerten und mit Konkurrenzangeboten vergleichen kann.
Wesentlich sind zusammengefasst also die Merkmale, ohne deren Kenntnis ein durchschnittlicher und vernünftig denkender Verbraucher, der sich einen gewissen Überblick über den betreffenden Markt verschafft hat, die Ware nicht erwerben würde.
Wesentliche Eigenschaften können beispielsweise sein:
Um die Informationspflicht zu erfüllen, müssen die wesentlichen Eigenschaften als Teil der Produktbeschreibungen angeführt werden.
Die zweite allgemeine Informationspflicht hält Shopbetreiber zur Angabe von Lieferzeiten für das jeweilige Produkt an.
Es muss also angegeben werden, binnen welchen Zeitraums das Produkt den Verbraucher erreicht.
Unbedingt zu vermeiden sind „Circa“-Angaben oder sonstige Unbestimmtheiten, weil der Verbraucher nach dem Gesetz eine konkrete Information über den Liefertermin erhalten soll.
Zulässig und üblich ist die Angabe in der Form „Lieferzeit: X-Y Werktage“.
Dabei ist der Zeitraum aber so zu bemessen, dass die maximale Lieferzeit tatsächlich nicht überschritten wird. Wird hingegen das Produkt schneller geliefert als ausgewiesen, ist dies unschädlich.
Hinweis zu Lieferzeiten für mehrere Versandländer:
Wird in mehrere Länder versandt und gelten deshalb pro Lieferland unterschiedliche Lieferzeiten, muss auf die Lieferzeiten für jedes Lieferland eingegangen werden. Sprengen die Informationen wegen der Umfänglichkeit den Darstellungsrahmen auf Produktdetailseiten, können die Lieferzeiten für andere Länder in die Versand- und Zahlungsbedingungen (s.o. unter II.) ausgelagert werden. Auf der Produktseite sollte dann angeführt werden:
„Lieferzeit X-Y Werktage (DE – Ausland abweichend)“, wobei „Ausland abweichend“ auf die Versand- und Zahlungsbedingungen verlinkt.
V. Korrekte Gestaltung der Bestellseite
Auch bei der Ausgestaltung des Bestellprozesses stellt das geltende Recht bestimmte Vorgaben auf.
Diese betreffen vor allem die Bestellübersichts- oder „Checkout“-Seite, von welcher der Verbraucher die Bestellung verbindlich tätigen kann.
Zudem sind Onlinehändler angehalten, auf dieser Seite die wesentlichen Produkteigenschaften (s.o. unter IV. 1.) erneut darzustellen. Diese müssen grundsätzlich unmittelbar und direkt einsehbar sein, eine bloße Rückverlinkung auf die Produktseite genügt nicht.
Eine besondere Gestaltung muss darüber hinaus der Bestellbutton erhalten. Seine Beschriftung muss den Verbraucher eindeutig darauf hinweisen, dass er bei der Betätigung einen entgeltpflichtigen Vertrag schließt.
Als Musterformulierung sieht das Gesetz die Bezeichnung „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ vor.
Zulässig ist aber auch jede andere Formulierung, welche die Zahlungspflicht verdeutlicht, wie etwa „Jetzt kaufen“.
Entgegen einer verbreiteten Ansicht ist nicht erforderlich, dass Verbraucher mittels einer Checkbox die Geltung der AGB oder sonstiger Rechtstexte und deren Kenntnisnahme bestätigen.
Vielmehr werden die AGB schon durch die Einbindung in den Webshop selbst Bestandteil geschlossener Verträge.
Wird die Kenntnisnahme und Akzeptanz der Rechtstexte per Checkbox trotzdem erneut abgefragt, ist dies aber natürlich zulässig.
VI. Nachvertragliche Informationspflichten
Im Nachgang eines Kaufs im Online-Shop schreibt das Gesetz dem Händler schließlich vor, dem Kunden eine Bestätigung zu übermitteln.
So muss dem Kunden einerseits der Zugang der Bestellung per Mail unverzüglich bestätigt werden (sog. Bestelleingangsbestätigung).
Andererseits sind Onlinehändler angehalten, dem Kunden nach der Bestellung die AGB und Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zuzusenden. Hier haben Händler die Wahl, ob sie die Rechtstexte in PDF-Form einer Bestätigungsmail anhängen oder sie ausgedruckt der Sendung beilegen.
Praktisch ist es, entweder bereits die Bestelleingangsbestätigung oder eine spätere Auftragsbestätigung automatisiert um die Rechtstexte in PDF-Form anzureichern. Damit stellt der Händler nämlich sicher, dass er das Versenden der Dokumente später nicht vergisst.
VII. Rechtskonformer Newsletter-Versand
Im Online-Shop bestehen zahlreiche Möglichkeiten zur Durchführung von Werbekampagnen. Die relevanteste Option für Onlinehändler stellt der Versand von Newslettern dar.
Der Newsletter-Versand ist allerdings nur zulässig, wenn der Empfänger vorab ausdrücklich und freiwillig eingewilligt hat.
Im Online-Shop muss die Einholung der Einwilligung in drei Schritten erfolgen:
Neben dem Eintragungsfeld für den Newsletter muss ein Einwilligungstext formuliert sein, der den Interessenten darüber belehrt, in was er durch Eintragung seiner Mailadresse einwilligt und wie mit seiner Mailadresse verfahren wird.
Der Einwilligungstext muss räumlich eindeutig mit dem Newsletter-Anmeldeformular in Zusammenhang stehen.
Die Einwilligungserteilung muss der Interessent durch eine aktive Handlung vornehmen, also entweder durch Klick auf einen „Anmelde“-Button oder durch Aktivierung einer nicht vorangewählten Checkbox.
Ein Mustertext für den Einwilligungstext könnte lauten:
„Ja, ich möchte in regelmäßigen Abständen per Mail über aktuelle Angebote und Aktionen auf … [Name des Online-Shops] informiert werden. Meine Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Datenschutzerklärung mit weiteren Details habe ich zur Kenntnis genommen.“
Unter „Datenschutzerklärung sollte die Datenschutzerklärung des Shops (s.o. unter I.) verlinkt werden, in welcher über den Newsletter-Versand detailliert zu informieren ist. Bei der Erhebung und Verwendung von Mailadressen zu Newsletter-Zwecken handelt es sich nämlich um eine der gängigsten Verarbeitungen von personenbezogenen Daten.
In einem zweiten Schritt ist unbedingt das sog. „Double-Opt-In-Verfahren“ zu beachten. Dieses setzt voraus, dass der Newsletter-Interessent nach Eintragung seiner Mailadresse zunächst eine Aktivierungsmail erhält, in der er über einen Link den Newsletter-Empfang bestätigen muss.
Ohne die Aktivierung des Links darf kein Newsletter-Versand erfolgen.
Hintergrund ist, dass anderenfalls jeder beliebige und auch fremde Mailadressen für den Newsletter eintragen könnte. Würde damit unmittelbar der Newsletter-Versand eingeleitet, könnte es aber an einer tatsächlichen Einwilligung des Mailaccount-Inhabers fehlen, sodass die Newsletter rechtswidriger Spam wären.
Das Double-Opt-In-Verfahren sichert den Online-Händler dahingehend ab, dass der sich Anmeldende auch tatsächlich Inhaber der eingetragenen Mailadresse ist.
In Bezug auf den Inhalt von Newslettern ist zu beachten, dass das geltende Recht auch hier notwendige Pflichtangaben vorsieht.
1. Impressumspflicht
Newsletter sind Telemedien, sodass in Bezug auf das Impressum dieselben Pflichten wie in einem Webshop gelten. In vielen Fällen sind Newsletter aus rechtlicher Sicht zudem als Geschäftsbriefe anzusehen, sodass eine bloße Verlinkung auf das Impressum nicht genügt. Die sicherste Option ist daher, das Impressum vollständig in der Fußzeile einer jeden Werbe-E-Mail abzubilden.
2. Abbestellmöglichkeit
Ein weiteres Gebot, das es zu beachten gilt, ist der Hinweis und die Möglichkeit des Abbestellens der Newsletter-Werbung.
Hintergrund ist, dass Newsletter-Empfänger ihre Newsletter-Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können müssen. Sie dürfen also nicht gegen ihren Willen an einen Newsletter gebunden werden.
Auf der sicheren Seite sind Händler, wenn sie die Abbestellmöglichkeit in jedem Newsletter z.B. in der Fußzeile mittels eines Links unter der eindeutigen Bezeichnung „Newsletter abbestellen“ einräumen.
VIII. Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen
Im Onlinehandel vielfach außer Acht gelassen, aber ganz wesentliche Pflichten stellt das sog. Verpackungsgesetz auf.
Unter der Zielsetzung, Verpackungsmaterial einem ordnungsgemäßen Entsorgungskreislauf zuzuführen, verpflichtet es Hersteller von Verpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen, dazu,
Die Besonderheit ist nun, dass Onlinehändler als verpackungsrechtliche Hersteller für all solches Verpackungsmaterial gelten, das sie mit Ware befüllen und an Endverbraucher abgeben.
Daraus folgt, dass Onlinehändler grundsätzlich für die von ihnen verwendeten Versandverpackungen (also all solche Verpackungen, die den Versand ermöglichen und/oder unterstützen) registrierungs-, lizenzierungspflichtig und meldepflichtig sind.
Was auf den ersten Blick nach einem immensen bürokratischen Aufwand klingt, ist in der Praxis leichter getan als gedacht.
Alle Pflichten können nämlich online erfüllt werden.
Vier Schritte sind zu befolgen:
Zunächst müssen Onlinehändler sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) auf lucid.verpackungsregister.org registrieren.
Nach Durchlaufen des Anmeldeprozesses unter Eingabe der maßgeblichen Personendaten wird ein Aktivierungslink versandt, der 24 Stunden lang gültig ist.
Mit Klick auf den Link erfolgt eine Weiterführung des Anmeldeprozesses, in welchem weitere Daten abgefragt werden. Nach vollständiger Eingabe wird die Registrierung bestätigt und eine Registrierungsnummer ausgestellt.
Die Registrierung ist mit keinen Kosten verbunden.
Nach erfolgter Registrierung muss ein duales Entsorgungssystem ausgewählt werden, bei dem das Versandverpackungsmaterial lizenziert wird.
In Deutschland gibt es aktuell acht bundesweit freigestellte Systembetreiber. Dies sind im Einzelnen:
Im Zuge der Anmeldung bei einem dualen System werden Lizenzgebühren berechnet, die für die ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung des Verpackungsmaterials anfallen.
In der Regel bieten die Anbieter Onlinelösungen an, sodass Sie die Preise vorab vergleichen können.
Beim Online-Abschluss mit einem Systembetreiber lizenziert der Händler direkt die Verpackungsmengen, die er für das Jahr in Verkehr zu bringen plant.
Der Händler muss also ungefähr wissen, welche Mengen an Papier, Pappe oder Kunststoff er in Umlauf bringen wird. Schätzmengen genügen.
Bei der ersten Meldung mit der Lizenzierung handelt es sich um die sogenannte Initialmeldung.
Diese muss zu Beginn einmalig und sodann zu Beginn eines jeden neuen Kalenderjahrs getätigt werden, damit das duale System erfährt, wie viel es lizenzieren muss.
Zusätzlich sind Jahresabschlussmeldungen gegenüber dem dualen System zu beachten: Zu Beginn eines neuen Jahres muss die Menge der im Vorjahr tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungen (die Ist-Menge) dem dualen System gemeldet werden.
Der Inhalt der Jahresabschlussmeldung, also die Ist-Menge, sollte Basis für die Berechnung der Initialmeldung des Folgejahres sein.
Beispiel:Händler A verkauft seit Januar 2020 Kleinelektronikgeräte an Endverbraucher in Deutschland und verwendet hierfür systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, für die er sich im Januar 2020 bei der ZSVR registriert und die er beim dualen System „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH“ lizenziert hat.
Nach der Registrierung musste A im Januar 2020 die prognostizierte Planmenge der für das Jahr 2020 geschätzten Verpackungen dem Grünen Punkt melden.
Im Januar 2021 ist A verpflichtet, die Menge der tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen in Form der Jahresabschlussmeldung für 2020 dem Grünen Punkt zu melden.
Gleichzeitig muss A dem Grünen Punkt auch die neue Planmenge für das Jahr 2021 melden.
Nachdem die Mengen beim dualen System lizenziert wurden, müssen diese im Anschluss auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das LUCID-Portal gemeldet werden.
Diese Meldepflicht ist vom Onlinehändler höchstpersönlich zu erfüllen und kann nicht delegiert werden.
Die Meldepflichten gegenüber der ZSVR über die LUCID-Datenbank entsprechen vollständig denjenigen gegenüber dem dualen System. Die Meldung muss also abgegeben werden:
Beispiel:A aus dem obigen Beispiel musste die Initialmenge nach der Registrierung bei der ZSVR im Januar, die er dem Grünen Punkt gemeldet hat, auch über die LUCID-Datenbank melden.
Im Januar 2021 ist A verpflichtet, die Menge der 2020 tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen, die er dem Grünen Punkt meldet, auch über die LUCID-Datenbank zu melden.
Gleichzeitig muss A über die LUCID-Datenbank auch die neue Planmenge für das Jahr 2021 (wie gegenüber dem Grünen Punkt) melden.
Es ist darauf zu achten, dass sich die gegenüber dem dualen System und gegenüber der ZSVR angegebenen Mengen unbedingt decken müssen, also hinsichtlich der mitgeteilten Zahlen identisch sind.
IX. Tipp: Staatliche Förderungsfähigkeit prüfen
Vielen Onlinehändlern ist nicht bewusst, dass die Bundesregierung über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit den Programmen „Go-Digital“ und „Digital Jetzt“ spezielle Fördertöpfe für die Digitalisierung von Verkaufstätigkeiten zur Verfügung stellt.
Förderberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und Handwerksbetriebe, die ihre Geschäftsprozesse mithilfe digitaler Lösungen optimieren wollen.
Förderungsfähig sind insbesondere auch der Aufbau von Online-Shops und die Entwicklung von Online-Marketingstrategien.
Als Fördermaßnahmen können im Programm „Go-Digital“ professionelle Beratungsleistungen mit minimaler Selbstbeteiligung, im Programm „Digital Jetzt“ nicht zurückzuzahlende finanzielle Zuschüsse in Höhe von 35-40% der Investitionskosten in Anspruch genommen werden.
Mehr Informationen zum Antragsverfahren, zu den Berechtigungsvoraussetzungen und den Förderkonditionen finden sich
- Veröffentlicht am: 14. Juli 2021
- Kategorie Lösungen von Partnern
- Themen Gastbeitrag, Recht & Pflicht, Onlineshop
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