Juristin beim Händlerbund
Mehr Sorgfalt im E-Commerce: Vermeiden Sie Abmahnung wegen fehlender Gefahrgutkennzeichnung
Spraydosen, Feuerzeuge oder Lithiumionenbatterien – Produkte, die auf den ersten Blick nichts Ungewöhnliches vermuten lassen. Doch tatsächlich handelt es sich um Waren, die leicht entflammbar oder gar explosiv sein können. Sie müssen aus diesem Grund nicht nur für jeden verständlich und gut sichtbar gekennzeichnet werden, auch der sichere Weg über den Onlinehandel hin zum Endverbraucher muss für Mensch und Natur gewährleistet werden.
Warnhinweise für Hersteller und Händler
Zur Sicherheit für den Anwender müssen Gefahrenstoffe ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Das gilt für Hersteller und Händler gleichermaßen. Maßgeblich für die Kennzeichnung dieser Stoffe ist die CLP-Verordnung, die die Pflichtinformationen bei der Werbung enthält: „Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien”.
Diese Gefahrenkennzeichnung soll die Sicherheit bei Transport, Aufbewahrung und Handhabung gewährleisten und muss vom Hersteller in festgelegter Größe auf der Verpackung angebracht werden. Betroffen von diesen Gefahrenhinweisen sind alle Produkte, die Stoffe enthalten, die explosiv, leicht- oder hochentzündlich, brandfördernd, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, oder umweltgefährlich sind. Umgesetzt werden die Warnungen insbesondere durch die bekannten Gefahrenpiktogramme und besonderen Gefahrenhinweise.
Kennzeichnungspflicht auch im OnlinehandelKennzeichnungspflicht auch im Onlinehandel
Die genannte Kennzeichnungspflicht gilt uneingeschränkt sowohl für Hersteller als auch Händler, die die richtige Kennzeichnung sicherstellen und überprüfen sollten. Auch bei Vertragsschlüssen im Wege des Fernabsatzes (sprich, bei Bestellungen über Online-Shops oder Telefon/Fax/E-Mail) müssen Kunden vor dem verbindlichen Kauf informiert werden, welche Gefahren von den Stoffen oder Gemischen ausgehen können. Weil die Kunden die Produkte im Online-Handel nicht in die Hände und damit die Warnungen nicht wahrnehmen können, muss die entsprechende Gefahrenkennzeichnung eines Produkts in der Produktbeschreibung ausgewiesen werden. Fehlt die Gefahrenkennzeichnung, kann es schnell teuer werden.
Teure Abmahnungen möglich
Immer wieder erhalten Onlinehändler Abmahnungen wegen Verletzung dieser Kennzeichnungspflichten für Gefahrenstoffe und -gemische. Abmahnungen sind möglich durch entsprechende Verbände oder Vereine. Aber zuletzt traf es auch die Mitbewerber der Adolf Würth GmbH & Co. KG (vertreten durch die Kanzlei Lubberger Lehment), die ebenfalls als Abmahnerin in Erscheinung tritt. Mit über 1.800 Euro ein Fehler, den es sich lohnt, vorzubeugen.
Sicherer Versand auf Straße, Gleisen, Gewässern und in der Luft
Unsachgemäßer Gefahrgut-Versand gefährdet Mensch und Umwelt. Auch für den Versandweg muss daher eine vorgeschriebene Verpackung und Gefahrgutkennzeichnung erfolgen, um Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Für die verschiedenen Versandwege gibt es einen Flickenteppich an Vorschriften, beispielsweise das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) oder die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID).
Hierfür sind durch die Versender im ersten Schritt die passenden Umverpackungen zu wählen sowie die Gefahrgutsymbole oder Ausrichtungspfeile auf dieser Verpackung anzubringen. Nur wenn Beförderer und Empfänger wissen, welcher Inhalt sich in der Sendung befindet, können sie entsprechend schonend damit umgehen.
Händler sollten sich bei dem von ihnen beauftragten Versandpartner informieren, welche besonderen Vorschriften er aufstellt oder ob es gar Einschränkungen gibt, die noch einmal über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen.
Der Händlerbund hilft!
Die Fülle der gesetzlichen Vorschriften ist für Händler eine hohe Hürde. Die rechtliche Absicherung eines Online-Shops ist deshalb nicht über Nacht und im Alleingang möglich und verursacht nicht nur bei Anfängern im Online-Handel große Schwierigkeiten. Der Händlerbund steht Ihnen bei juristischen Fragen als kompetenter Partner zur Seite.
- Veröffentlicht am: 8. März 2021
- Kategorie Lösungen von Partnern
- Themen Gastbeitrag, Recht & Pflicht, Onlineshop
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